AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten zwischen der Gruber GbR (nachfolgend Verwender genannt) und Verbrauchern sowie Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Auf insoweit unterschiedliche Regelungen im Einzelfall wird hingewiesen.
  2. Unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehende oder sonst von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zustimmen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft,
    - so gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
    - so erfolgen alle Versendungen unfrei. Verpackungen, Beförderungs- und Schutzmittel werden besonders berechnet, ebenso Frachten, Zölle und sonstige transportbedingte Mehrkosten.
    - so sind unsere Rechnungen sofort netto Kasse zahlbar. Im Übrigen gelten für den Verzugseintritt die gesetzlichen Regeln. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
    - so sind bei Lieferungen, die eine Montage erfordern, für jeden Monteur die uns erwachsenden Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reise- und Wartezeiten als Arbeitszeit. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit Kraftfahrzeugen bzw. bei Benutzung der Eisenbahn (2. Klasse) und für die Beförderung des Gepäcks und des Handwerkszeuges sind vom Vertragspartner zu vergüten.
    -so gilt für Preisanpassungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Abholung: Soweit öffentlich überprüfbare Marktpreise üblicherweise häufigen und nicht nur unwesentlichen Fluktuationen unterliegen, und sich infolge dessen der Einkaufspreis für eine Ware seit Vertragsschluss erhöht hat, kann der Verwender einen angemessen erhöhten Tagespreis berechnen. Übersteigt die Preiserhöhung den üblichen Anstieg der Lebenshaltungskosten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
  2. Ist am Vertrag ein Verbraucher beteiligt, so sind unsere Rechnungen sofort zahlbar. Im Übrigen gelten für den Verzugseintritt die gesetzlichen Regeln. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Lastschriften werden bei Fälligkeit eingezogen. Die 14-tägige Belastungsvoranzeige bei SEPA-Lastschriften wird hiermit ausgesetzt.
  4. Vermittler, Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Verwenders sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

§ 4 Abholung und Lieferung

  1. Wenn nicht ausdrücklich Versand vereinbart wurde, hat der Vertragspartner die Ware innerhalb einer Woche, nachdem ihm deren Fertigstellung oder Abholbarkeit gemeldet wurde, am Unternehmenssitz des Verwenders gegen Bezahlung der Rechnung abzuholen.
  2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, ihm insoweit entstehende Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Im Fall der Lieferung setzt der Beginn einer vom Verwender angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
  4. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, steht eine vom Verwender angegebene Lieferzeit grundsätzlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  5. Ein vom Verwender nicht zu vertretendes Lieferhindernis berechtigt im Falle von höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbare Leistungshindernisse den Verwender zum Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren, weiter werden von ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstattet.
  6. Teillieferungen sind dem Verwender gestattet, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer diese durchführt und wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Besondere Bedingungen für die Lieferung mit Aufstellung

  1. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss völlig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein. Die erforderlichen Installationen müssen betriebsbereit vorhanden sein.
  2. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft,
    - so ist für die nötige Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen vom Vertragspartner ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
    - so hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    - Hilfsmannschaften und Facharbeiter, in der erforderlichen Anzahl;
    - die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen.
    - so trägt die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen hinsichtlich zufälliger Verschlechterung oder des Untergangs der Vertragspartner.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Forderungen aus dem Vertrag vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Übersteigt der Neuwert der Ware den Betrag von Euro 1000, ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware oder Teile davon gepfändet werden oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verwender. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner dem Verwender anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für den Verwender unentgeltlich verwahrt.
  4. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt ergänzend:
    Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr und zu seinen üblichen Konditionen berechtigt, solange er bezüglich der Ware nicht im Zahlungsverzug ist. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an den Verwender in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verwender wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 8 Besondere Bedingungen für Leihverträge

Ist die Leihe oder Gebrauchsüberlassung einer Sache vereinbart, so hat der Vertragspartner diese bei Rückgabe in voll funktionsfähigem und gereinigtem Zustand zu übergeben. War die Sache verpackt, ist diese Verpackung grundsätzlich bei der Rückgabe zu benutzen, oder falls notwendig durch eine andere gleichwertige Verpackung zu ersetzen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft,
    - setzen Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind umgehend nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung schriftlich zu rügen. Zwölf Monate nach Lieferung sind alle Mängelrügen ausgeschlossen.
    - verjähren Mängelansprüche bei Neuware in 12 Monaten nach erfolgter Abholung oder Ablieferung der Ware beim Vertragspartner. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist der Verwender zu informieren.
    - bestehen Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
    - hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    - hat der Vertragspartner Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verwender gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners gebracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn dies dem vertraglich vorausgesetzten
    - bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
  2. In den Fällen, in denen ein Verbraucher beteiligt ist, verjähren Mängelansprüche bei Neuware in 24 Monaten nach erfolgter Abholung oder Ablieferung der Ware beim Vertragspartner, bei gebrauchter Ware in 12 Monaten.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Menge, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht hinsichtlich der Haltbarkeit von Ware mit herstellerseitig aufgedrucktem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, sobald dieses nach Abholung oder Ablieferung beim Vertragspartner abgelaufen ist.
  5. Stehen dem Besteller Ansprüche wegen Mängeln an der Sache gegen Dritte - insbesondere den Hersteller - zu, so setzt die Haftung des Verwenders wegen solcher Mängel die erfolglose vorherige außergerichtliche (oder gerichtliche) Inanspruchnahme des Dritten voraus. Dies ist dem Verwender auf Verlangen in objektiv geeigneter Form nachzuweisen.

§ 10 Haftung

  1. Nicht beschränkt ist die Haftung hinsichtlich
    - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
    - Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verwenders, welche für die Erreichung des Vertragsziels von essentieller Bedeutung sind (Kardinalpflichten)
    - Schäden an privat genutzten Sachen, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird
    - sonstigen Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
  2. Ansonsten ist die Haftung für sämtliche Schäden aus dem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.

§ 11 Fernabsatzvertrag

Stellt der Vertrag ein Fernabsatzgeschäft dar, so gilt für die Ausübung des Widerrufsrechts: Der Vertragspartner hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Vertragspartner bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Vertragspartner kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Vertragspartner abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

§ 12 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Augsburg. Ist der Besteller Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Eggenfelden.
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